Eheschließung Nachbeurkundung Beurkundung von im Ausland geschlossenen Ehen Deutscher
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Auch staatenlose Personen, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können den Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung stellen.
Die Ehe muss nach den Formerfordernissen geschlossen sein, die in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, gelten. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Sie können Ihre Eheschließung auch nachbeurkunden lassen, wenn Sie beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in Deutschland vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet haben, dem einer von Ihnen angehört.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt Ihres Wohnortes oder des Ortes, an dem Sie zuletzt gewohnt haben oder des Ortes Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.
Ist Ihr gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Nachbeurkundung zuständig.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Antragsberechtigt sind:
- Die Ehegatten
- Wenn beide Ehegatten verstorben sind, deren Eltern und Kinder
Vom Einzelfall abhängig.
Für persönliche Vorsprachen im Standesamt ist es sinnvoll, vorab einen Termin zu vereinbaren. So können Wartezeiten vermieden werden und Ihr Anliegen zügig und in ruhiger Atmosphäre bearbeitet werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Für Niedersachsen ergeben sich die Gebühren aus der niedersächsischen Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO
Dabei fallen zunächst fixe Gebühren an.
Diese betragen für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG 85 Euro oder vor einer ermächtigten Person nach § 34 Abs. 2 PStG 65 Euro.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro,
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 Euro.
Die Höhe der Kosten für die Beurkundung einer Eheschließung im Ausland nach § 34 Abs. 1 PStG ist variabel. Dabei fallen zunächst fixe Gebühren in Höhe von 85 Euro an.
Je ausländisches Recht, das nach Artikel 13 Abs. 1 oder Artikel 17 b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu beachten ist, zuzüglich 50 Euro.
Bei Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehe- oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt, wenn es einer Feststellung der Landesjustizverwaltung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht bedarf, zuzüglich 50 Euro.
Bei Aufnahme eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung zuzüglich 50 Euro.
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