Ruhezeiten in der Gemeinde Bissendorf
Die Gemeinde Bissendorf weist darauf hin, dass insbesondere während der Mittagszeit, in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen keine geräuschintensiven Arbeiten und Tätigkeiten verrichtet werden dürfen, die eine Lärmbelästigung darstellen.
Gemäß der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Bissendorf sind folgende Ruhezeiten einzuhalten:
§ 6 Lärmschutz
Über die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), die Verbote des Niedersächsischen Feiertagsgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen hinaus, ist an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr innerhalb der geschlossenen Ortslage im Geltungsbereich der Betrieb von motorgetriebenen Gartengeräten und Rasenmähern sowie das Sägen und der Betrieb von Bohrgeräten, die unter Maschinen und Geräte nach dem Anhang der 32. BImSchV fallen, untersagt. 2 Satz 1 gilt nicht für Betriebe in der Forst- und Landwirtschaft, für gewerbliche Tätigkeiten und für öffentliche Anlagen sowie für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden müssen.
Ausgenommen von den Regelungen sind unaufschiebbare geräuschintensive Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notfallsituation erforderlich sind. Weiterhin gelten die Ruhezeiten nicht für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe und öffentlichen Anlagen.
Die Gemeinde Bissendorf bittet daher alle Bürger, die vorgegebenen Ruhezeiten einzuhalten.
