53. Änderung des Flächennutzungsplanes

Öffentliche Bekanntmachung

Unterlagen zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes

Der Rat der Gemeinde Bissendorf hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 die Aufstellung der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.

Nach § 3 Abs. 1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, öffentlich zu unterrichten. Dazu fand eine öffentliche Veranstaltung am Dienstag, 20. Februar 2024 im Bürgersaal der Gemeinde Bissendorf statt.

Aufgrund von weitergehenden Informationen für die Entwicklung des Gebietes wird eine erneute frühzeitige Beteiligung durchgeführt. 

Dazu fand eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in einer öffentlichen Veranstaltung am Dienstag, 28. April 2026, um 18 Uhr im Bürgersaal der Gemeinde Bissendorf, Kirchplatz 1 in 49143 Bissendorf statt.

Darüber hinaus werden die Unterlagen

vom 30. April 2026 bis einschließlich 1. Juni 2026

im Internet auf der Homepage der Gemeinde Bissendorf unter

www.bissendorf.de/Planen-Bauen/Bauleitplanverfahren.htm?

und der Überschrift des jeweiligen Bauleitplanverfahrens veröffentlicht.

Außerdem besteht die Möglichkeit, die Unterlagen in dem o.g. Zeitraum (Veröffentlichungsfrist) im Foyer des Rathauses der Gemeindeverwaltung Bissendorf, Kirchplatz 1, 49143 Bissendorf, während der Dienststunden einzusehen:

montags             09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr

dienstags            09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

mittwochs           09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

donnerstags        09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr

freitags                09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Während der Veröffentlichungsfrist besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen sollen elektronisch an bauleitplanung@bissendorf.de übermittelt werden. Bei Bedarf kann eine Stellungnahme auch auf anderem Weg abgegeben werden (schriftlich, zur Niederschrift oder per Fax).