Pflichten für Hundehalter

Veröffentlicht am: 16.01.2026
Hinweise der Gemeinde Bissendorf: Wo ist ein Hund an der Leine zu führen und wo ist das nicht vorgeschrieben?

Symbolbild Hund an der Leine@pixabay Die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Bissendorf regelt das korrekte Verhalten in vielen Alltagssituationen. Der § 7 nimmt insbesondere die Hundehalter in den Blick. Hier thematisieren wir noch einmal die wichtigsten Vorschriften:

Generell sind Hunde laut Verordnung so zu halten und unterzubringen, dass Menschen nicht gefährdet und niemand unzumutbar in seiner Ruhe gestört wird. Dies kann zum Beispiel durch anhaltendes Bellen oder Heulen der Fall sein, durch das Anspringen oder Anfallen von Personen oder anderen Tieren oder durch wiederholtes unbeaufsichtigtes Entfernen vom Grundstück des Halters.

  • Die Mitnahme von Hunden auf für jedermann zugängliche Spielplätze, Bolzplätze, Schulhöfe und Gelände von Kindertagesstätten ist ebenfalls nicht gestattet (diese Regelung gilt nicht für Blindenführhunde, die im Führgeschirr bestimmungsgemäß eingesetzt werden). Auf Anlagen oder öffentlichen Straßen, die unmittelbar an solche öffentlichen Flächen angrenzen, gilt generell eine Leinenpflicht.

Hunde, die nicht ohnehin bereits aufgrund anderer Vorschriften einem Leinenzwang unterliegen, sind außerdem in den folgenden Bereichen an einer biss- und reißfesten Leine von maximal 1,5 Meter Länge zu führen:

  • auf öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage
  • auf gemeindeeigenen Erholungsflächen, wie z.B. dem Areal rund um den Sonnensee oder dem Kurgarten Schledehausen sowie auf allen Sportanlagen

Eine Anleinpflicht gilt außerdem bei Umzügen, Volksfesten, Märkten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Symbolbild Kotbeutel-Station@Gemeinde Bissendorf Außerhalb der bereits genannten Flächen ist ein nicht angeleinter Hund so zu führen, dass keine Menschen oder Tiere angesprungen oder angegriffen bzw. Tiere gehetzt oder gerissen werden können. Demnach handelt generell ordnungswidrig, wer seinen Hund ohne Aufsicht und Eingriffsmöglichkeit freilaufen lässt.

Über die genannten Vorschriften hinaus sind Tierhalter/-führer verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere umgehend zu beseitigen. Die Gemeinde Bissendorf hält zu diesem Zweck ein engmaschiges Netz kostenloser Kotbeutel-Stationen vor.

Für Hunde, die innerhalb der rechtmäßigen Jagdausübung oder als Rettungshunde von der Polizei oder dem Zoll eingesetzt werden, gelten andere Regeln.