Neue Richtlinien bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
Seit Ende Juli gelten neue Richtlinien für die "Bundesförderung für effiziente Gebäude" (BEG).©Pixabay
Im Rahmen des Klimaschutzprogrammes 2030 entwickelt die Bundesregierung die Förderung für energieeffiziente Gebäude kontinuierlich weiter. Die aktuelle „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ gilt nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) für alle Wohngebäude, z. B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime sowie für alle Nichtwohngebäude, wie beispielsweise für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser.
Diese Förderkulisse wurde nun erneut angepasst. Seit dem 21. Juli 2026 gelten in allen Bereichen neue Richtlinien. Bereits zugesagte Anträge sind von den Änderungen nicht betroffen. Noch in Prüfung befindliche Anträge werden nach den bisherigen Richtlinien positiv entschieden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung eine vollständige und korrekte „(gewerbliche) Bestätigung zum Antrag“ ((g)BzA) vorliegt und die geltenden Förderbedingungen eingehalten sind.
Die KfW fördert im Rahmen der BEG die Finanzierung von klimafreundlichen Neubauten sowie die energetische Sanierung. Zudem unterstützt sie den Einbau effizienter Wärmeerzeuger und den Anschluss an Wärmenetze zur Verbesserung der Energieeffizienz.
Für Privatpersonen gelten ab sofort in einigen Bereiche neue Vorgaben.
- Heizungsförderung
Zuschuss: von 30 % bis zu 80 % der förderfähigen Kosten
Gefördert werden private Eigentümerinnen und Eigentümer, die eine effiziente Heizungsanlage einbauen bzw. den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz umsetzen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und ist mit speziellen KfW-Ergänzungskrediten zur Zwischenfinanzierung kombinierbar. Möglich sind der Kauf und die Installation von solarthermischen Anlagen, Biomasseheizungen, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähigen Heizungen, innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.
Weiterhin sind Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt, die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz, die akustische Fachplanung und die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen förderfähig.
Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind und gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
- Klimageschwindigkeitsbonus
16 % der förderfähigen Gesamtkosten, ab Februar 2027 sinkend
Den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten Antragsteller für ihre zum Zeitpunkt der Antragstellung selbstgenutzte Wohneinheit, die ihr Haupt- oder alleiniger Wohnsitz ist, wenn sie ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gas-Etagen-, Nachtstromspeicherheizung oder ihre mindestens 20 Jahre alte Gasheizung oder Biomasseheizung austauschen und die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt erstmalig zum 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01.02. und 01.08. eines jeden Jahres um 4 %. Für Antragstellungen ab dem 01.08.2028 wird kein Klimageschwindigkeitsbonus mehr gewährt.
- Einkommensbonus
Prozentual, abhängig vom Haushaltseinkommen
Der Einkommensbonus für eine selbstgenutzte Wohneinheit wird gezahlt, wenn das Haushaltsjahreseinkommen einen gewissen Maximalbetrag nicht übersteigt:
40 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 30.000 Euro beträgt,
30 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 40.000 Euro beträgt bzw.
10 %, bezogen auf die förderfähigen Gesamtkosten, sofern ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis zu 50.000 Euro beträgt.
- Wohngebäude – Kredit
Zinssatz: ab 2,05 % effektivem Jahreszins, Kreditbetrag: bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit
Der Wohngebäude–Kredit steht allen Antragstellern offen, die ihr Haus oder ihre Wohnung zum Effizienzhaus sanieren oder eine frisch sanierte Immobilie kaufen. Die Laufzeit kann bis zu 30 Jahre betragen, die Zinsbindung besteht bis zu zehn Jahre. Eine Expertin oder ein Experte für Energieeffizienz ist erforderlich.
Hinweis: Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht grundsätzlich nicht. Mit dem Vorab-Check können Antragsteller prüfen, ob sie die Voraussetzungen erfüllen.
Vollständige Informationen zu allen Förderprogrammen für Privatleute, aber auch für Unternehmen und Institutionen gibt es direkt bei der KfW oder im Internet unter: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude
