Pfandverwertungsfrist im Pfandleihgewerbe Verlängerung
Die Frist ist so lange zu verlängern, wie der wichtige Grund voraussichtlich bestehen wird. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
(Quelle: Niedersachsen / https://ws-ni.zfinder.de)