Unterhaltungspflicht für Durchlässe unter Grundstückszufahrten

Veröffentlicht am: 18.02.2020
Eine Vielzahl landwirtschaftlich und privat genutzter Grundstücke sind nur durch Überfahrten über Wegeseitengräben (Gewässer III. Ordnung) zu erreichen.

Diese Entwässerungsgräben werden auf den freien Strecken je nach Zuständigkeit entweder durch die Gemeinde oder den Unterhaltungsverband Nr. 96 „Hase-Bever“ gemäht und geräumt.

Wasserrückstau durch verstopfte Durchlässe vermeiden

Ein geordneter Niederschlagswasserabfluss, auch bei Starkregenereignissen, ist nur zu gewährleisten, wenn die Durchlässe unter den Grundstückszufahrten nicht verstopft sind.

Kommt es an verstopften Durchlässen zu einem Durchlass Grundstückseinfahrt Wasserrückstau, so besteht die Gefahr, dass die angrenzende Straße bei unvorhersehbaren Niederschlagsereignissen überflutet und somit Personen des Straßenverkehrs gefährdet werden.

Ein Wasserrückstau kann zudem schädlich für angrenzende Ackerflächen und bauliche Anlagen sein.

Zur Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge sind nach § 20 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 Nds. Straßengesetz (NStrG) die jeweiligen Straßenanliegerinnen und -anlieger verpflichtet.

Sie haben die Durchlässe so zu errichten und zu unterhalten, dass ein geordneter Wasserabfluss jederzeit gewährleistet ist.

Dies bedeutet, dass man sich durch mehrmalige jährliche Kontrollen davon überzeugen und im Bedarfsfall verstopfte Rohre entweder durch Freispülen oder auf andere Weise säubern lassen muss.

Vor den Rohrzugängen ist z. B. angeschwemmtes Treibgut zu entfernen und zu entsorgen.

Der jeweilige Rohrquerschnitt muss den Vorgaben der Gemeinde und des Straßenbaulastträgers entsprechen.

Wird dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachgekommen, so ist der Träger der Straßenbaulast berechtigt und im Bedarfsfall verpflichtet, verstopfte Rohrdurchlässe herauszunehmen.

Die Rohre und das Material der Überfahrt werden in der Regel auf dem Anliegergrundstück gelagert.

Im Zuge von Unterhaltungsarbeiten am Gewässer, etwa der maschinellen Grabenräumung, ist es den Ausführenden oft nicht möglich, die unterhaltungspflichtige Person bei verstopften Rohrdurchlässen zu ermitteln.

Eine Unterbrechung der Räumarbeiten aufgrund dessen ist überaus zeitaufwendig, sodass in einem solchen Fall verstopfte Rohre entfernt werden können.

Der jeweilige Grundstückseigentümer/die -eigentümerin ist dann weiterhin berechtigt, auf eigene Kosten eine neue Grundstückszufahrt nach Vorgabe des Straßenbaulastträgers oder der Gemeinde herzustellen.

Überprüfung der Durchlässe

Deshalb werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer, zu deren Grundstücken Zufahrten über Rohrdurchlässe führen, dringend gebeten, in ausreichenden Abständen die Durchlässe dahingehend zu überprüfen, dass der ungehinderte Wasserdurchfluss jederzeit gewährleistet ist.

Sollten weitere Fragen zur Unterhaltungspflicht für Durchlässe an Grundstückszufahrten bestehen, wenden Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung, Fachdienst Planen und Bauen, unter der Rufnummer 05402/404–0 oder -211 oder per E-Mail an info@bissendorf.de.