Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus ist die Meldebehörde zuständig für die amtliche Beglaubigung von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden.

Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen; hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.

Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nur vom Standesamt ausgestellt werden. Sie dürfen nur beglaubigt werden, wenn die Neuausstellung nicht in Betracht kommt (z.B. bei ausländischen Personenstandsurkunden).

Benötigte Unterlagen:

  • Originale der zu beglaubigenden Schriftstücke
  • Ggf. Abschriften oder Ablichtungen der Originale, auf denen die Beglaubigung erfolgen soll (die Kopie kann auch durch die Meldebehörde erstellt werden).
Abschriften oder Ablichtungen können sowohl im Rathaus in Bissendorf als auch im Bürgerbüro in Schledehausen während der jeweiligen Sprechzeiten beglaubigt werden.


Gebühren:

  • Wenn die Meldebehörde die Ablichtung selbst erstellt hat: 3,00 € je Seite
    • zzgl. Kopierkosten: je Seite 0,50 €, jede weitere Kopie des gleichen Originals 0,25 €
  • in anderen Fällen: 5,00 € je Seite

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