Anmeldung - Zuzug in die Gemeinde Bissendorf
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wurde auch die Wohnungsgeberbestätigung eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt somit bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern.
Das Beziehen einer neuen Wohnung muss bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug gemeldet werden. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person dann u. a. die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Die Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.
Der Wohnungsgeber muss der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem erfolgten Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann.
Sollte die meldepflichtige Person in sein Eigenheim ziehen, so ist in diesen Fällen im Meldeamt beim Anmeldevorgang eine Selbsterklärung abzugeben.
Wer ist meldepflichtig?
Personen, die eine Wohnung beziehen, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Achtung: Bei verspäteter Anmeldung kann ein Bussgeld erhoben werden. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht derjenigen Person, deren Wohnung sie beziehen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden.
Die Anmeldung kann sowohl im Rathaus in Bissendorf als auch im Bürgerbüro in Schledehausen während der jeweiligen Sprechzeiten vorgenommen werden. Bitte vereinbaren Sie dazu online einen Termin > Online-Terminvergabe
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