Informationen zum Winterdienst
Grundsätzlich gilt: Räumen vor Streuen!©Gemeinde Bissendorf
Der Winter hat bei uns in der Region angeklopft, sorgte für Schnee und zeitweise vereiste Straßen. Mit dem Fall fröhlich tanzender Schneeflocken kommt stets auch die Frage auf, wer wann und wie verpflichtet ist, zu räumen und zu streuen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
Wer ist räum- und streupflichtig?
Wer wann und wie verpflichtet ist, zu räumen und zu streuen, ist in der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Bissendorf beziehungsweise in der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Bissendorf, Landkreis Osnabrück, geregelt.
Räum- und streupflichtig ist der Anlieger. Sollten Sie zur Miete wohnen, ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer verpflichtet zu räumen und zu streuen, es sei denn, es ist eine anderweitige Regelung zwischen Ihnen getroffen worden. Eine Befreiung von der Räum- und Streupflicht gibt es nicht.
In welchem Umfang muss die Räum- und Streupflicht durchgeführt werden?
Die Räum- und Streupflicht besteht auf Gehwegen, die an das Grundstück angrenzen in einer Breite von 1,50 Meter. Auf Straßen ohne Gehweg sind beidseitig Gehbahnen ab dem begehbaren Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen sowie Übergänge für Fußgänger auf Fahrbahnen bis zur Straßenmitte in Fortsetzung der Gehwege an Kreuzungen und Einmündungen zu schaffen, so dass eine durchgehende Begehung möglich ist. Außerdem sind Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten von Eis und Schnee freizuhalten.
Welche Hilfsmittel darf ich nutzen?
Grundsätzlich gilt: Räumen vor streuen! Beim Streuen sind abstumpfende Mittel vor auftauenden Mitteln einzusetzen. Der Einsatz von Chemikalien ist grundsätzlich verboten. Die Verwendung von Streusalz ist nur in Ausnahmefällen zulässig – zum Beispiel nach Eisregen, an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie Treppen, Rampen, Auf- und Abgängen oder Steigungsstrecken.
Wo kann ich den Schnee von den zu reinigenden Flächen lagern?
Der geräumte Schnee sollte auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder (wo dies nicht möglich ist) am Fahrbahnrand gelagert werden und zwar so, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
Wann muss ich meiner Räumpflicht nachkommen?
Die Räumpflicht besteht werktags ab 7 Uhr und bis 19 Uhr jeweils unmittelbar nach Ende des Schneefalls beziehungsweise jeweils unmittelbar nach Entstehung von Glätte. Sonn- und feiertags besteht Räumpflicht ab 9 Uhr.
Was ist, wenn ich meiner Räumpflicht nicht nachkomme?
Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Sollten Personen zu Schaden kommen, ist der Anlieger haftbar und muss unter Umständen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Die Gemeinde Bissendorf ist bestrebt, auch über die eigene Räumpflicht hinaus, den Bürgerinnen und Bürgern einen maximalen Service zu bieten. Dies ist abhängig von Personal- und Maschinenkapazitäten für den Winterdienst. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage www.bissendorf.de. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an den Fachdienst Ordnung und Soziales unter Telefon 05402 404-0.