Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen nach den Vorschriften der §§ 36, 42 und 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
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Das Bundesmeldesetz räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten aus dem Melderegister ohne Angabe von Gründen zu wiedersprechen.
Dabei handelt es sich um Datenübermittlung - an das Bundesamt für Wehrpflicht zur Übermittlung von Infomaterialien.
Sie können der Datenübermittlung gem. § 36 Abs. 2 Satz BMG i. V. m. § 58 c Soldatengesetz widersprechen.- an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben Religionsgemeinschaft wie die meldepflichtige Person angehören.
Sie können der Datenübermittlung gem. § 42 Abs. 2 i.V. m. § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.- aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk.
Sie können der Datenübermittlung gem § 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs 2 BMG widersprechen.- an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gem § 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs 2 BMG widersprechen.- an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Sie können der Datenübermittlung gem § 50 Abs. 5 i.V. m. § 50 Abs 2 BMG widersprechen.
Personen, die von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, werden gebeten, dies der Gemeinde Bissendorf, Fachdienst 3 Ordnung und Soziales, Postfach 11 33, 49135 Bissendorf, formlos schriftlich oder aber zur Niederschrift im Fachdienst 3 Ordnung und Soziales, mitzuteilen.
Formulare | |
Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz |
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