Hinweise zur Räum- und Streupflicht
Wer ist zuständig für die Beseitigung von Schnee und für das Streuen gegen Glätte auf Straßen und Gehwegen? Dieses ist eine in den letzten Tagen häufig gestellte Frage an die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung.
Die Gemeindeverwaltung gibt nachstehend folgende Hinweise:
Die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden von der jeweils zuständigen Straßenmeisterei nach ihrer Verkehrsbedeutung geräumt und gestreut. Die Gemeindeverwaltung hat für diese Bereiche keinen Einfluss auf Zeit, Art und Umfang der jeweiligen Maßnahmen.
Außerhalb der geschlossenen Ortslage, mit Ausnahme der Schulbuslinien, muss die Gemeinde nicht räumen und streuen. Für innerörtliche Straßen gilt, dass nur gefährliche Fahrbahnstellen mit bedeutendem Verkehrsaufkommen geräumt und gestreut werden müssen. Daher entfällt der Räum- und Streudienst grundsätzlich auf reinen Wohnstraßen.
Für das Räumen und Streuen auf Gehwegen sind die Anlieger verantwortlich. Dabei ist zu beachten, dass das Räumgut nicht auf die Fahrbahn bzw. in die Gosse verbracht wird. Bei einsetzenden Tauwetter verhindern überschüttete Gossen und Straßeneinläufe den ungehinderten Schmelzwasserabfluss.
Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss ein mindestens 1,00 m breiter Randstreifen der Fahrbahn, dies gilt auch für Wohnstraßen, geräumt und gestreut werden.
Kombinierte Geh- und Radwege werden in diesem Zusammenhang wie Gehwege behandelt.
Diese Pflichten gelten (nach der aktuellen Rechtsprechung) werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 8.00 bis 20.00 Uhr. Verwendet werden sollen ausschließlich abstumpfende Mittel. Tausalz darf nur bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Flächen mit starker Neigung bzw. Gefälle verwendet werden.
Die „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Bissendorf“ finden Sie hier. Für weitergehende Fragen steht Ihnen Mitarbeiter der Gemeinde Bissendorf unter der Rufnummer 05402 404-0 gerne zur Verfügung.
Die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden von der jeweils zuständigen Straßenmeisterei nach ihrer Verkehrsbedeutung geräumt und gestreut. Die Gemeindeverwaltung hat für diese Bereiche keinen Einfluss auf Zeit, Art und Umfang der jeweiligen Maßnahmen.
Außerhalb der geschlossenen Ortslage, mit Ausnahme der Schulbuslinien, muss die Gemeinde nicht räumen und streuen. Für innerörtliche Straßen gilt, dass nur gefährliche Fahrbahnstellen mit bedeutendem Verkehrsaufkommen geräumt und gestreut werden müssen. Daher entfällt der Räum- und Streudienst grundsätzlich auf reinen Wohnstraßen.
Für das Räumen und Streuen auf Gehwegen sind die Anlieger verantwortlich. Dabei ist zu beachten, dass das Räumgut nicht auf die Fahrbahn bzw. in die Gosse verbracht wird. Bei einsetzenden Tauwetter verhindern überschüttete Gossen und Straßeneinläufe den ungehinderten Schmelzwasserabfluss.
Wenn kein Gehweg vorhanden ist, muss ein mindestens 1,00 m breiter Randstreifen der Fahrbahn, dies gilt auch für Wohnstraßen, geräumt und gestreut werden.
Kombinierte Geh- und Radwege werden in diesem Zusammenhang wie Gehwege behandelt.
Diese Pflichten gelten (nach der aktuellen Rechtsprechung) werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr, sonn- und feiertags von 8.00 bis 20.00 Uhr. Verwendet werden sollen ausschließlich abstumpfende Mittel. Tausalz darf nur bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder Flächen mit starker Neigung bzw. Gefälle verwendet werden.
Die „Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Bissendorf“ finden Sie hier. Für weitergehende Fragen steht Ihnen Mitarbeiter der Gemeinde Bissendorf unter der Rufnummer 05402 404-0 gerne zur Verfügung.

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